SATZUNG
der Tauchsportgemeinschaft Wesel e. V.
in der Neufassung vom 14. Februar 2003
§ 1
Bezeichnung des Vereins / Zweck /
Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Tauchsportgemeinschaft Wesel
e. V.
und hat seinen Sitz in Wesel. Der Verein ist in das Vereinsregister
eingetragen. Das Vereinsabzeichen zeigt einen Rotfeuerfisch.
(2} Der Verein hat den Zweck, den Tauchsport zu fördern und
zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu
begeistern und unter den Mitgliedern eine Gemeinschaft zu bilden. Der
Verein erstrebt die Verbesserung von Tauchsportmöglichkeiten und
die Durchführung von organisiertem Training.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist
Mitglied des Landessportbundes NW e.V.
(4) Der Verein ist Mitglied des Verbandes Deutscher Sporttaucher
e.V. Die vom Verband erlassenen Vorschriften werden anerkannt; sie
bleiben unberührt von dieser Satzung.
(5) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht
werden:
a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten
Schwimm- und Tauchbetriebes,
b) Durchführung von Schwimm- und Tauchübungen unter
Leitung von erfahrenen
Tauchsportlern,
c) Vermitteln theoretischer und praktischer Kenntnisse zum Erwerb
der Tauchscheine
in allen Leistungsstufen
d) Teilnahme an Meisterschaften,
e) Abhaltung von Versammlungen, Diavorträgen, Film- und
Fotoabenden,
f) Veranstaltung von Tauchausflügen.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt durch die Förderung des Tauchsportes
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts über steuerbegünstigte Zwecke: der
Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede gut beleumundete Person werden,
die das 10. Lebensjahr vollendet hat. Ausgenommen von dieser Regelung
sind die Kinder von Vereinsmitgliedern, die über den
Familienbeitrag aufgenommen sind.
(2) Die Mitgliedschaft zieht automatisch die Mitgliedschaft im
Verband Deutscher Sporttaucher e.V. nach sich. Die Mitglieder
unterwerfen sich daher auch der Satzung dieses Verbandes.
(3) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen
Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
(4) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für
den Verein erworben haben, können durch Beschluss der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
(5) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder - sie nehmen an
den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil - die am 1. 1. des
Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(6) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.
1.
des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
(7) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht sportlich
betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins
fördern
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche
Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit
einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 5 Jahren haben das
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind
berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinslokal unter
Beachtung der Hausordnung, alle aktiven Mitglieder das:Recht, die
Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Anordnungen
zu benutzen. '
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu
fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu
behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag an den Vorstand. Dieser
entscheidet über den Antrag. Beschließt der Vorstand die
Aufnahme, so wird diese den Mitgliedern durch Aushang bekannt
gegeben. Die Aufnahme wird rechtskräftig, wenn innerhalb von 14
Tagen nach Bekanntgabe kein schriftlich begründeter Widerspruch
eingegangen ist.
Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand.
(2} Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
Der Austritt hat mindestens 6 Wochen vor Quartalsabschluss zum
Quartalsende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand zu erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen erfolgen, wenn das Mitglied grob fahrlässig
oder vorsätzlich gegen die Satzung verstößt oder ein
unehrenhaftes Verhalten des Mitgliedes innerhalb oder außerhalb
des Vereines bekannt wird.
(3) Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren
Beiträgen im Rückstand sind, gelten als ausgeschlossen,
sofern sie nach einmaliger Mahnung mit Fristsetzung ihren
Rückstand nicht beglichen haben. Der Ausschluss entbindet das
Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger
Beiträge.
§ 6
Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen
Mitgliedsbeitrag, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung
festgelegt wird.
(2) Die Aufnahmegebühr ist unverzüglich bei Aufnahme in
den Verein und der Mitgliedsbeitrag gemäß der Regelung
durch die Mitgliederversammlung zu entrichten.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, ausnahmsweise bei
Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag
ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlung zu
bewilligen.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand,
2. Die Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Sportwart,
(1b) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
e) dem Schriftführer,
f) dem Gerätewart,
g) dem Jugendwart, der vom Vereinsjugendtag gewählt wird bzw.
seinem vom Vereinsjugendtag gewählten Stellvertreter.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außer-gerichtlich von
zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die
Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht
mit mehr als 15,34 € pro Mitglied belasten - die Anzahl der
Mitglieder vom 1. Januar des laufenden Jahres ist zugrunde zu legen -
ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende
bevollmächtigt.
Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis
jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1.
Vorsitzenden.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften die den Verein
mit mehr als 15,34 € pro Mitglied belasten bedarf der Vorstand
der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis
ein neuer Vorstand gewählt ist. In geraden Jahren a = 1.
Vorsitzenden, c = Schatzmeister, e = Schriftführer, g =
Jugendwart in ungeraden Jahren b = 2. Vorsitzenden, d = Sportwart, f
= Gerätewart. Die Wiederwahl des Vorstandes ist
möglich.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in
Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst
die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die
übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur
nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 9
Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal
jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres,
durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und
unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich
einzuladen.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe
des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist - unabhängig von der Anzahl
der anwesenden Mitglieder
- beschlussfähig.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Die Wahl des Vorstandes, ausgenommen des vom Vereinsjugendtag
zu wählenden
Jugendwartes,
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei
Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und
die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die
Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten,
c) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes,
des Prüfberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der
Entlastung,
d) Aufstellung des Haushaltsplanes,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Beschlussfassung aber die Auflösung des Vereins.
§ 11
Jugend
(1) Die Jugendarbeit des Vereines obliegt der Jugendabteilung,
deren oberstes Organ der Vereinsjugendtag ist.
(2) Die Jugendarbeit wird durch eine Jugendordnung geregelt. Die
Jugendordnung sowie deren Änderung oder Ergänzung
bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstandes.
(3) Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der
Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des
Vereinsjugendtages
(4) Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem
Vereinsvorstand und dem Vereinsjugendtag verantwortlich. Sofern auf
ein Mitglied des Jugendausschusses die Voraussetzungen des § 5
(2) Satz 3, zweiter Halbsatz dieser Satzung, zutreffen, kann der
Vereinsvorstand durch Beschluss dieses Mitglied des Jugendausschusses
seiner Ämter fristlos entheben. '
(5) Der Jugendausschuss ist grundsätzlich für alle
Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig und entscheidet
über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden
Mittel.
§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.
Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei
Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter
Stellvertreter.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder
Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung
bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung,
soweit.
nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung entgegenstehen.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch
offene Abstimmung.
(5) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmgleichheit
ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang
abermals Stimmgleichheit, so entscheidet das Los.
§ 13
Beurkundung der Beschlüsse
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der
Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom
jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu
unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift
aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 14
Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die
Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der
Tagesordnung bekannt zu geben. Ein. Beschluss, der eine Änderung
der Satzung enthält,. bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der
abgegebenen Stimmen.
§ 15
Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der
Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit
es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen
Wert der von dem Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, an das "SOS Kinderdorf Bundesvorstand", das es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Wesel, den 14.2.2003
(Wilfried Wolpert) |
(Christoph Jelkemann) |
1. Vorsitzender |
2. Vorsitzender |
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letzte Änderung 2004-03-23
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