Aufgrund des §8 der Satzung der TSG-Wesel e.V. hat der Vorstand in der Sitzung am 13.März 2002 die bisher bestehende Tauchordnung neugefasst und setzt sie in Kraft zum 1. Juli 2002 durch Aushang und Aushändigung. TauchordnungMit dieser Bekanntgabe verliert die bisherige Tauchordnung ihre Gültigkeit. §1. Leitung und Übungsleiter 1.1. Die Durchführung des Sportbetriebes bei Vereinsveranstaltungen obliegt dem Sportwart. Er wird hierbei von den Ausbildern (Tauchlehrern, Übungsleitern und besonders beauftragten Personen) unterstützt. 1.2 Aus rechtlichen Gründen (Versicherungsschutz, Haftung, Unfallverhütung) dürfen sportliche Aktivitäten im Verein nur unter Aufsicht eines Ausbilders (siehe 1.1) oder eines erfahrenen erwachsenen Tauchers erfolgen. 1.3 Tauchlehrern, Übungsleitern und anderen Tauchkameraden, die im Auftrag des Vereins, besonders zu Ausbildungszwecken, ihr privates Fahrzeug benutzen, steht eine Entschädigung in Höhe der vom Finanzamt anerkannten Kosten zu. §2. Hallenbadtraining 2.1 Aufgrund der Auflagen des Hallenbadbetreibers, der Stadt Wesel/Sportamt, ist kein Bademeister mehr aufsichtsführend. Im Rahmen des Übungsbetriebes führt die TSG-Wesel ihren Sportbetrieb in eigener Regie durch. 2.2 Das Betreten der Baderäume (Umkleidekabinen, Duschen, Schwimmhalle und Schwimmbecken) darf nur bei Anwesenheit einer beauftragten Aufsichtsperson (s. 1.1) erfolgen. Den Anweisungen dieser beauftragten Aufsichtsperson ist Folge zu leisten. 2.3 Das Schwimmbecken ist grundsätzlich folgendermaßen reserviert: 19.00 Uhr - 19.55 Uhr: Jugend und Beginner 20.00 Uhr - 21.15 Uhr: erwachsene Aktive Bis 21.30 Uhr ist das Hallenbad zu verlassen. Zusätzlich: von Anfang Oktober bis Ende April: 2.4 Für das Hallenbadtraining stehen bei Bedarf vereinseigene Ausrüstungen am Eingang zur Verfügung. Alle am Training teilnehmenden Aktiven sind gehalten, die Ausrüstungsgegenstände unaufgefordert in den Schwimmmeisterraum zu schaffen. Dies ist ein Gebot der Kameradschaftlichkeit. 2.5 Die Benutzer nehmen die für sie bestimmten Ausrüstungsgegenstände in Empfang und gewährleisten sowohl die ordnungsgemäße Ablieferung als auch den Rücktransport zum Eingang. Eigenmächtiges Benutzen ohne Freigabe des diensthabenden Ausbildungsleiters hat aus Sicherheitsgründen zu unterbleiben. Ein festgestellter Mangel an den Gerätschaften ist sofort dem diensthabenden Ausbilder (s. 1.1) zu melden. §3. Jugendliche 3.1 Alle Jugendlichen sind in der Jugendabteilung zusammengefaßt. 3.2 Unmittelbar zuständig für die Jugendabteilung ist der Jugendwart. Die Aus- und Fortbildung der Jugendlichen obliegt grundsätzlich den Ausbildern. §4. Beginner 4.1 Die Ausbildung der Beginner erfolgt erst, nach Vorlage der gültigen Tauchsportärztlichen Untersuchung. 4.2 Ein Beginner darf erst an Freiwassertauchgängen teilnehmen, wenn der zuständige Ausbilder dem ausdrücklich zustimmt. §5. Freiwassertauchgänge 5.1 Die Leitung von Freiwassertauchgängen übernimmt grundsätzlich der vom Leistungsnachweis her qualifizierteste Sporttaucher. 5.2 Durchgeführt werden diese Tauchgänge stets in Gruppen und unter Führung eines geeigneten Aktiven. Für die Sicherheit sind die vom VDST herausgegebenen einschlägigen Bestimmungen (z.B. VDST-DTSA-Ordnungen, VDST-Handbuch Sporttauchen ) in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Die Eigenverantwortung der einzelnen Sporttaucher bleibt hiervon unberührt. 5.3 Die Taucher der TSG-Wesel e.V. verhalten sich fair zur Natur und beachten insbesondere die goldenen Verhaltensregeln für Sporttaucher des VDST. Sie nehmen Rücksicht auf andere, namentlich auf Angler u.a. wassersporttreibende Personen. §6. Geräteverleih 6.1 Das vereinseigene Tauchsportinventar wird nur in den dafür vorgesehenen Räumen gelagert. Die Geräte werden nur in erkennbar funktionstüchtiger Form an die Vereinsmitglieder ausgegeben und auch nur so von ihnen genutzt. Die Geräte sind nur für ihrem ursprüngliche vorgesehenen Zweck zu verwenden. Das entleihende Mitglied erkennt mit seiner Unterschrift in der Entleihliste diese Regelung über den Verleih des vereinseigenen Tauchsportinventars der TSG-Wesel e.V. ausdrücklich an. Für Jugendliche Mitglieder ist für die Ausgabe die Einverständniserklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten erforderlich. 6.2 Der Ort für die Ausgabe und Rückgabe ist grundsätzlich der Lagerort der betreffenden vereinseigenen Gerätschaften. Der Verleih und die Rückgabe erfolgt durch Eintrag und Quittung in einer Verleihliste. Entliehenes Vereinsinventar ist in bestimmungsgemäßer Gebrauchsfähigkeit zurückzugeben; irreparable Beschädigungen oder Verluste verpflichten zu gleichwertigem Ersatz. Bei der Rückgabe in Erfahrung gebrachte Besonderheiten sind zu dokumentieren, ansonsten ist die Mangelfreiheit in der Verleihliste vom entleihenden Vereinsmitglied zu vermerken. 6.3 Jedes aktive Vereinsmitglied kann aus dem vereinseigenen Gerätebestand eine Ausrüstung ( 1 PTG, 1 Atemregler, 1 Weste/Jacket) kostenfrei zu Vereinsaktivitäten ausleihen. Die Gerätereservierung erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldungen und vorbehaltlich ihrer Verfügbarkeit in einvernehmlicher Absprache zwischen Gerätewart/Sportwart/Ausbilder (s. 1.1) und dem Jugendwart. Für private Urlaubsfahrten o.ä. werden grundsätzlich keine vereinseigenen Ausrüstungsgegenstände verliehen. 6.4 Sofern zu geplanten Tauchgängen mehr Bestellungen für vereinseigene Geräte vorliegen als vorhanden sind, sollen freiwassertaugliche Jugendliche, Beginner und deren Ausbilder (s.1.1) bevorzugt berücksichtigt werden. 6.5 Die entsprechenden Jugendlichen und Beginner haben für die Teilnahme an Tauchgängen spätestens montags zuvor - in ausdrücklichem Einvernehmen mit den Ausbildern (s. 1.1) - bei dem Gerätewart die Gerätereservierung zu veranlassen. 6.6 Das ausgeliehene Vereinsinventar ist pfleglich zu behandeln. Festgestellter Mangel an diesem ausgeliehenen Inventar ist im einzelnen spätestens bei der Rückgabe zu melden. Festgestellter Mangel der Funktion darf nur vonqualifizierten Personen beseitigt werden; auf durchgeführte Mangelbeseitigung ist bei der Rückgabe im einzelnen verbindlich hinzuweisen.6.7 Das für die Tauchgänge reservierte Vereinsinventar kann generell: in der Saison Montag und Donnerstag 17.45 -18.45 Uhr Anzusprechen ist hierfür der Gerätewart im Einvernehmen mit dem Sportwart. Es wird auch auf Hinweise während des Übungsbetriebes oder die gesonderten Aushänge verwiesen. 6.8 Die Rückgabe der entliehenen Geräte hat grundsätzlich am darauffolgenden Montag bis 18.45 Uhr der Druckluft-Füllanlage oder vorrangig nach Maßgabe des Ausbilders (s.1.1) zu erfolgen 6.9 Am Ende einer jeden Tauchsaison führt der Gerätewart in Verbindung mit dem Schatzmeister eine Inventur durch. Daher müssen alle entliehenen Ausrüstungsgegenstände bis spätestens 30.11.d.J. zurückgegeben werden. Bei Nichtbeachtung dieser Rückgabefrist erhebt der Verein eine Mahngebühr in Höhe von € 30,-. Außerdem wird das Mitglied für die Folgesaison vom Ausleihverfahren ausgeschlossen. §7 Druckluft-Füllanlage 7.1 Die vereinseigene Druckluft-Füllanlage befindet sich im Nebengebäude des Schwimmbades Auesee in einem verschließbaren, nur der TSG-Wesel zugänglichen Raum. 7.2 Das Füllen darf nur von den ausdrücklich hierzu autorisierten Sachkundigen (unterwiesene Vereinsmitglieder) vorgenommen werden. Diese Sachkundigen besitzen auch die Schlüsselgewalt zu der vereinseigenen Druckluft-Füllanlage. Füllzeiten an der vereinseigenen Druckluft-Füllanlage: in der Saison Montag/Donnerstag 17.45 - 18.45 Uhr (im Winter Montag (Nov. - April) 17.45 - 18.45 Uhr, nach Absprache mit den Mitgliedern der Füllmannschaft). Mit Rücksicht auf die ehrenamtlich füllenden Vereinsmitglieder werden diese Zeiten genau eingehalten. §8. Kostenfreie Tauchausbildung 8.1 Im Rahmen der Veranstaltungen der Tauchsportgemeinschaft (normale Übungsabende, offizielle Vereinsfahrten etc.) ist die theoretische und praktische Tauchausbildung bei DTSA-Abnahmen in den Leistungsstufen Bronze, Silber, Gold kostenfrei. Ggf. anfallende Aufwendungen für Brevet-Abnahmeformalitäten, Sonderausbildungen, Fahrtkosten, Unterbringung o. ä. werden nicht durch den Verein getragen. Jugendliche können auf Antrag bezuschusst werden. 8.2 Aufwendungen für die Aus- und Weiterbildung der Tauchlehrer und Übungsleiter können vom Verein übernommen werden. Über die Bewilligung der nach Verrechnung von Zuschüssen des Verbandes noch erforderlichen Mittel, die jeweils vor Beginn der Aus- und Weiterbildungsmaßnahme zu beantragen sind, entscheidet der Vorstand nach Maßgabe der Ziele des Vereins. 8.3 Ein mit Mitteln des Vereins ausgebildeter Tauchlehrer bzw. Übungsleiter verpflichtet sich gleichzeitig, dem Verein seine Dienste zur Verfügung zu stellen. §9. Schlußbestimmungen 9.1 Die Tauchordnung kann durch Vorstandsbeschluß geändert werden. 9.2 Diese Tauchordnung tritt am 1.7.2002 in Kraft und ersetzt die bisherige Tauchordnung. Wesel, den 13.3.2002 Wilfried Wolpert, 1. Vorsitzender Tauchordnung als ZIP-Datei zum Download (93kB)
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