Satzung
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der Tauchsportgemeinschaft Wesel e. V.
in der Neufassung vom 19.01.2024
§ 1 Bezeichnung des Vereins / Zweck / Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Tauchsportgemeinschaft Wesel e. V. und hat seinen Sitz in Wesel. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat den Zweck, den Tauchsport zu fördern und zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern eine Gemeinschaft zu bilden. Der Verein erstrebt die Verbesserung von Tauchsportmöglichkeiten und die Durchführung von organisiertem Training
(3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral und tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Er verurteilt jegliche Form von Belästigung und Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Wehrpolitische Ziele werden nicht verfolgt. Das Vereinsleben vollzieht sich in allen Bereichen auf der Basis demokratischer Prinzipien. Jedes Amt im Verein ist allen Geschlechtern gleichermaßen zugänglich.
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils geschlechtsunabhängig.
Der Verein orientiert sich an den Grundsätzen der guten Verbandsführung (Good Governance-Maßnahme) des DOSB.
(4) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes NRW e.V. und des Verbandes Deutscher Sporttaucher e.V. Die vom Verband erlassenen Vorschriften werden anerkannt; sie bleiben unberührt von dieser Satzung.
(5) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Schwimm- und Tauchbetriebes,
b) Durchführung von Schwimm- und Tauchübungen
c) Vermitteln theoretischer und praktischer Kenntnisse zum Erwerb der Tauchscheine in allen Leistungsstufen
d) Teilnahme an Meisterschaften,
e) Veranstaltung von Tauchausflügen.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt durch die Förderung des Tauchsportes ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts über steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 8. Lebensjahrvollendet hat, für Kinder von Vereinsmitgliedern gilt dies ohne Altersbeschränkung.
(2) Die Mitgliedschaft zieht automatisch die Mitgliedschaft im Verband Deutscher
Sporttaucher e.V. nach sich. Die Mitglieder unterwerfen sich daher auch der Satzung dieses Verbandes.
(3) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
(4) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
(5) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder – sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil – die am 1. 1. des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(6) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1. 1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(7) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 5 Jahren haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins eigenverantwortlich unter Beachtung der Nutzungsbedingungen zu nutzen. Die aktiven Mitglieder haben zudem das Recht, die Übungsstätten eigenverantwortlich unter Beachtung der Tauchordnung des Vereins, den internationalen Regeln des CMAS und den Bestimmungen des VDST zu nutzen. Den Anordnungen des diensthabenden Trainers /Tauchlehrers ist hierbei Folge zu leisten. Ist kein Diensthabender vor Ort, gelten die Anweisung des am höchsten brevetierten Tauchlehrers, Trainers/Tauchers, bei gleicher Brevetierung des an Lebensjahren älteren. In der Kompressorstation sind den Anordnungen des diensthabenden Mitglieds des Füllteams Folge zu leisten. Ist kein Diensthabender vor Ort, ist der weisungsbefugt, der den Kompressorraum aufgeschlossen hat.
Die Mitglieder haben das Recht, Anordnungen nachträglich durch einen formlosen Antrag an den Vorstand überprüfen zu lassen. Der Vorstand entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
d) bei allen sportlichen Aktivitäten die Tauchordnung des Vereins, die internationalen Regeln des CMAS und die Bestimmungen des VDST zu beachten. Außerhalb von Ausbildungstauchgängen tauchen die Mitglieder eigenverantwortlich, eine Kontrolle/Überwachung durch den Verein, seine Organe, die Tauchlehrer/Trainer etc. findet in keinem Fall statt.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss bis zum 15.11. des laufenden Jahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden, auch wenn dieses Datum auf einen Sonn- oder Feiertag fällt. Die Mitgliedschaft endet dann mit Ablauf des 31.12. des laufenden Jahres, bei später eingehenden Kündigungen endet sie mit Ablauf des darauffolgenden Jahres.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens 1/2 Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Eine auch nur anteilige Erstattung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr erfolgt nicht. Der Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge.
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Näheres regelt die Mitgliederversammlung durch einfachen Beschluss
(2) Der Vorstand ist ermächtigt eine Aufnahmegebühr für neue Mitglieder einzuführen oder wieder abzuschaffen. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand darf ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag ganz der teilweise erlassen, stunden oder Ratenzahlung bewilligen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins
sind:
1. Die Mitgliederversammlung.
2. Der geschäftsführende Vorstand
3. Der Liquidationsvorstand
§ 8 Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand (im folgendem Vorstand genannt) besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des
Vorstandes gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, bis zu 5.000 €. ist jedes Mitglied des Vorstandes im Rahmen des Haushaltsplanes gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes berechtigt. Für Rechtsgeschäfte bis 1.000 € ist jedes Mitglied des Vorstandes sowie der Gerätewart einzeln berechtigt. Bei Dauerschuldverhältnissen ist jeweils der Jahresbetrag maßgeblich. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften über 5.000 € bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(4) Gegenüber seinen Mitgliedern darf im Rahmen von Vereinsaktivitäten der 1. Vorsitzende, in dessen Vertretung der 2. Vorsitzende und in dessen Vertretung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Vorstands Anordnungen treffen.
Die Mitglieder haben das Recht, Anordnungen nachträglich durch einen formlosen Antrag an den Vorstand überprüfen zu lassen. Der Vorstand entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Der erweiterte Vorstand hat beratende Funktion und ist in dieser Funktion zu den Vorstandssitzungen zu laden. Er besteht aus
d) dem Sportwart,
e) dem Schriftführer,
f) dem Gerätewart,
g) dem Jugendwart
(6) Mitgliedern des Vorstandes, auch des erweiterten Vorstandes, kann eine Aufwandsentschädigung oder Vergütung gezahlt werden. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen mit anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen.
§ 9 Wahl des Vorstands
(1) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von seiner Wahl bis zur übernächsten Jahresmitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung kann den Zeitraum entsprechend den Bedürfnissen des Vereins anpassen. So besteht beispielsweise auch die Möglichkeit, zwei Personen für ein Vorstandsamt (Vorstand und erweitert) zu wählen, die nacheinander dieses Amt bekleiden. In diesem Falle
muss bei der Wahl der Wechsel im Amt kalendermäßig bestimmt werden oder kalendermäßig bestimmbar sein (z.B. nächste Jahresmitgliederversammlung).
(2) Die Wahl des gesamten Vorstands erfolgt, vorbehaltlich einer anderweitigen
Regelung durch die Mitgliederversammlung, in folgender Reihenfolge:
In geraden Jahren:
1. Vorsitzenden,
Schatzmeister,
Schriftführer,
Jugendwart
In ungeraden Jahren:
2. Vorsitzenden,
Sportwart,
Gerätewart.
Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
Die Mitgliederversammlung darf die Aufgaben eines Mitglieds des erweiterten Vorstands auch den Mitgliedern des Vorstandes in Personalunion übertragen bzw. einem Mitglied des erweiterten Vorstandes mehrere Ämter in Personalunion übertragen. Die Vakanz eines oder ehrerer Ämter des erweiterten Vorstandes hat keinen Einfluss auf die Beschlussfähigkeit des Vorstandes.
(3) Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist, längstens jedoch bis zur nächsten außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Diese ist binnen drei Monaten einzuberufen, wenn auf der Jahresmitgliederversammlung kein neuer Vorstand gewählt werden kann.
(4) Kann bei dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung kein neuer Vorstand gewählt werden, so bleibt das Vorstandsmitglied, dessen Amtszeit endet, weiter im Amt, wenn es ausdrücklich damit einverstanden ist. Das Einverständnis ist jederzeit widerrufbar, es gilt dann Abs. 3 entsprechend.
(5) Alternativ kann der Restvorstand des Vorstands per einstimmigem Vorstandsbeschluss die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes übernehmen.
(6) Ansonsten stellt der Vorstand, soweit noch im Amt, den Liquidationsfall fest. Damit endet die Amtszeit aller gewählten Vorstandsmitglieder. Die Aufgaben des Vorstandes übernimmt ein zweiköpfiger Liquidationsvorstand.
(7) Während der laufenden Amtsperiode kann jedes Vorstandsmitglied seine Abberufung aus wichtigem Grund schriftlich beantragen. Über den Antrag entscheiden die übrigen Mitglieder des Vorstands nach billigem Ermessen. Im Falle der Abberufung findet Abs. 3 keine Anwendung.
(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen oder er beruft zu diesem Zwecke eine Mitgliederversammlung ein. Die Abs. 4 bis 6 gelten dann entsprechend.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er ist insbesondere zuständig für:
a. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. die Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
(2) Der Vorstand kann einzelne Mitglieder bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung ganz oder auf Zeit vom Training oder von Tauchaktivitäten des Vereins ausschließen, wenn hierdurch der Trainings-/ Tauchbetrieb maßgeblich beeinträchtigt wird, sowie bei Fremdgefährdung. Gegen die Entscheidung haben die Mitglieder ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung, die hierüber abschließend entscheidet. Die Berufung hat keine ufschiebende Wirkung.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn ein Vorstandsposten unbesetzt ist und die übrigen Mitglieder des Vorstands per einstimmigem Beschluss entscheiden, den Aufgabenbereich des vakanten Vorstandsposten auf ein oder mehrere andere Vorstandsmitglieder zu übertragen. Die Entscheidung, die auch zeitlich befristet sein kann, ist jederzeit per Mehrheitsbeschluss revidierbar.
§ 11 Der Liquidationsvorstand
(1) Der Liquidationsvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, in der der Liquidationsfall vom Vorstand festgestellt wird.
(2) Der Liquidationsvorstand hat die Aufgabe, den Verein zu fusionieren oder zu liquidieren.
(3) Die Arbeit des Liquidationsvorstandes ist grundsätzlich entgeltlich. Die Höhe des Entgelts bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss der anwesenden Mitglieder.
(4) Der Liquidationsvorstand hat die gleichen Kompetenzen wie der Vorstand. Im Interesse einer zügigen Liquidation oder Fusion ist er berechtigt, Vereinsgegenstände an andere gemeinnützige Vereine zu verschenken. Im Interesse eines zügigen Verkaufs darf er Vereinsgegenstände auch unter Wert verkaufen. Vereinsgegenstände, deren Verkauf einen hohen Aufwand erfordern würde, darf er entsorgen oder verschenken. Gleiches gilt für Vereinsgegenstände. die nicht ordnungsgemäß gewartet wurden oder bei denen der Wartungs- oder (TÜV) Prüftermin abgelaufen ist. Mit der Entsorgung darf er ein kommerzielles Unternehmen beauftragen. Er ist zudem berechtigt, die Mitgliedschaft in Verbänden, auch solchen, die den Versicherungsschutz der Mitglieder gewährleisten, zu kündigen. Gleiches gilt für alle anderen Dauerschuldverhältnisse und Mitgliedschaften in Verbänden.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Jahresmitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann jeweils entweder real (als reine Präsenzversammlung), oder – sofern keine zwingenden Gesetzesbestimmungen entgegenstehen – virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung (Präsenzversammlung, an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des §
32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
(3) Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E–Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E–Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail–) Adresse bzw. eine Woche vor der ersammlung an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
(4) Bei virtuellen Mitgliederversammlungen oder Online-Präsenzversammlungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen über die Auswahl des hierzu notwendigen Dienstleisters. Hierbei können auch europäische oder nichteuropäische Dienstleister berücksichtigt werden, deren Server im europäischen oder nicht europäischen Ausland stehen.
(5) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E–Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E–Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E–Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(6) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist – unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Die Wahl des Vorstandes,
b) Wahl des erweiterten Vorstandes
c) Wahl des Liquidationsvorstandes
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten,
e) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung,
f) Aufstellung des Haushaltsplanes,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 14 Jugend- und andere Abteilungen
(1) Die Jugendarbeit des Vereines obliegt der Jugendabteilung, deren Leiter der Jugendwart ist.
(2) Die Jugendarbeit kann durch eine Jugendordnung geregelt werden Diese sowie deren Änderung oder Ergänzung bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstandes.
(3) Die Mitgliederversammlung kann weitere Abteilungen bilden, die dann in gebotener Weise an den Entscheidungsprozessen des Vorstandes zu beteiligen sind. Näheres regelt die Mitgliederversammlung.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider das an Lebensjahren älteste Mitglied des Vorstands.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung entgegenstehen. Im Fall einer virtuellen Mitgliederversammlung oder Online-Präsenzversammlung entscheidet der Vorstand über die Modalitäten der Fernabstimmung. Diese muss bei der virtuellen Mitgliederversammlung allen anwesenden Mitgliedern, bei der Onlinepräsenzversammlung allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht.
(4) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmgleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmgleichheit, so entscheidet das Los.
§ 16 Beurkundung der Beschlüsse
(1) Die Beschlüsse er Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen von einem Mitglied des Vorstandes und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Beschlüsse des Vorstandes sind zu dokumentieren.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von einem Mitglied des Vorstandes und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 17 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit abgegebenen Stimmen.
§ 18 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Die Abwicklung der Geschäfte erfolgt durch den Liquidationsvorstand.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Wesel, den 19.01.2024
Thomas Depta Markus Ebert
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender