Tauchordnung
Mit dieser Bekanntgabe verliert die bisherige Tauchordnung ihre Gültigkeit.
- Leitung und Übungsleiter
1.1. Die Durchführung des Sportbetriebes bei Vereinsveranstaltungen obliegt dem Sportwart. Er wird hierbei von den Ausbildern (Tauchlehrern, Übungsleitern, Trainern und besonders beauftragten Personen) unterstützt.
1.2. Tauchlehrern, Übungsleitern, Trainern und anderen Tauchkameraden, die im Auftrag des Vereins, besonders zu Ausbildungszwecken, ihr privates Fahrzeug benutzen, können Fahrtkostenersatz nach Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand in Höhe der vom Finanzamt anerkannten Kosten erhalten. - Hallenbadtraining
2.1. Im Rahmen des Übungsbetriebes führt die TSG-Wesel ihren Sportbetrieb in eigener Regie durch. Für die Durchführung des Hallenbadtrainings ist es erforderlich, dass der Aufsichtsführende eine gültige Trainerlizens des LSB zur Durchführung von Tauchübungen und über einen gültigen DLRG Rettungsschein Silber verfügt.
2.2. Das Schwimmbecken ist grundsätzlich folgendermaßen reserviert:
HALLENBADTRAINING (HEUBERG-BAD):
Montags: ab 18:45 Uhr Einlass
Montags: 19:00 – 20:00 Uhr Jugend und freies Training oder Geräteausbildung
Montags: 20:00 – 21:00 Uhr Apnoe, Erwachsenentraining
Während der Schulferienferien NRW findet kein Training statt!
Das Jugendtraining soll von einer festen Gruppe an Ausbildern geleitet werden. Diese werden in Abstimmung des Sportwartes mit dem Jugendleiter benannt.
Ein zusätzlicher Ausbilder überwacht das gleichzeitige freie Training und im Anschluss das Erwachsenentraining.
2.3. Für das Hallenbadtraining stehen bei Bedarf vereinseigene Ausrüstungen im vereinseigenen Rollcontainer zur Verfügung.
2.4. Die Benutzer nehmen die für sie bestimmten Ausrüstungsgegenstände in Empfang und gewährleisten sowohl die ordnungsgemäße Ablieferung als auch den Rücktransport zum Rollcontainer. Ein festgestellter Mangel an den Gerätschaften ist sofort dem diensthabenden Ausbilder (s. 1.1) zu melden.
2.5. Eine gültige Tauchtauglichkeitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Teilnahme am Hallenbadtraining. Mit der Teilnahme am Training erklärt jeder Teilnehmer, dass er uneingeschränkt tauchtauglich ist und über eine gültig Tauchtauglichkeitsbescheinigung verfügt. Die Vorlage kann jederzeit vom Sportwart oder Aufsichtsführenden (s. Tz 1.1) verlangt werden! - Geräteverleih
3.1. Das vereinseigene Tauchsportinventar wird nur in den dafür vorgesehenen Räumen gelagert. Die Geräte werden nur an Vereinsmitglieder ausgegeben. Die Geräte sind nur für ihren vorgesehenen Zweck zu verwenden.
3.2. Der Ort für die Ausgabe und Rückgabe ist grundsätzlich der Lagerort der betreffenden vereinseigenen Gerätschaften.
Der Verleih und die Rückgabe erfolgt durch Eintrag und Unterschrift in einer Verleihliste. Entliehenes Vereinsinventar ist in bestimmungsgemäßer Gebrauchsfähigkeit zurückzugeben; Beschädigungen oder Verluste verpflichten zu gleichwertigem Ersatz oder Reparatur auf Kosten des Entleihers.
3.3. Die Leihausrüstung dient schwerpunktmäßig der Ausbildung und der Nutzung durch Jugendliche.
3.4. Sofern zu geplanten Tauchgängen mehr Bestellungen für vereinseigene Geräte vorliegen als vorhanden sind, sollen freiwassertaugliche Jugendliche, Anfänger und deren Ausbilder (s.1.1) bevorzugt berücksichtigt werden.
3.5. Festgestellter Mangel an dem ausgeliehenen Inventar ist im Einzelnen spätestens bei der Rückgabe zu melden.
Festgestellte Mängel dürfen nur von qualifizierten Personen beseitigt werden.
3.6. Die Ausleihe des Vereinsinventars erfolgt von Mai bis Oktober donnerstags in der Zeit von 18:00 Uhr bis 18:15 Uhr an der Füllstation durch beauftragte Vereinsmitglieder nach Vereinbarung.
3.7. Die Rückgabe der entliehenen Geräte hat grundsätzlich nach dem Tauchgang oder nach Maßgabe des Ausbilders (s.1.1) zu erfolgen.
3.8. Am Ende einer jeden Tauchsaison führt der Gerätewart eine Inventur durch. - Druckluft/Nitrox-Füllanlage
4.1. Die vereinseigene Druckluft- und Nitrox-Füllanlage befindet sich im Nebengebäude des Schwimmbades Auesee in einem verschließbaren, nur der TSG-Wesel zugänglichen Raum.
4.2. Das Füllen darf nur von den ausdrücklich hierzu autorisierten Sachkundigen (unterwiesene Vereinsmitglieder) vorgenommen werden. Der diensthabende Fülldienst besitzt zu diesem Zeitpunkt auch das Hausrecht zu der vereinseigenen Füllanlage.
Die Bedienung der Mischgasanlage ist nur Personen mit der Ausbildung zum Gasblender oder Vergleichbarem erlaubt.
Füllzeiten an der vereinseigenen Füllanlage: von Mai bis Oktober: Donnerstags: 18:00 Uhr bis 18:10 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten füllt der Bereitschaftsdienst nach Vereinbarung. (Kontakt: E-Mail fuelldienst.tsgw@tauchen-wesel.de oder telefonisch s. Vereinsheft). - Kostenfreie Tauchausbildung
5.1. Im Rahmen der Veranstaltungen der Tauchsportgemeinschaft (normale Übungsabende, offizielle Vereinsfahrten etc.) ist die theoretische und praktische Tauchausbildung bei DTSA-Abnahmen in den Leistungsstufen DTSA, DTSA, DTSA kostenfrei. Ggf. anfallende Aufwendungen für Brevet-Abnahmeformalitäten, Sonderausbildungen, Fahrtkosten, Unterbringung o. ä. werden nicht durch den Verein getragen.
5.2. Über die Unterstützung der Ausbildung zum Trainer C, TL1 und TL2 entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen.
Unterstützt der Verein die Ausbildung zum Trainer C, wird diese vom Verein finanziert. Die Ausbildung zum TL 1 und TL 2 wird zu je 2/3 der Lehrgangsgebühren (inkl. Fahrtkosten) bezuschusst.
Die notwendigen TL-/ÜL-Fortbildungen werden komplett finanziert. Der ÜL/Trainer/TL hat beizeiten selbst für die Wahrnehmung der Fortbildungsstunden zu sorgen und meldet beim Vereinsvorstand seine Wünsche an. Die Fortbildungsstunden sollten möglichst in NRW und kostengünstig sein.
5.3. Ein mit Mitteln des Vereins ausgebildeter Tauchlehrer bzw. Übungsleiter/Trainer verpflichtet sich für mindestens vier Jahre regelmäßig entsprechend des Trainingsplans für das Training/Ausbildung zur Verfügung zu stehen. - Schlussbestimmungen
6.1. Die Tauchordnung kann durch Vorstandsbeschluss geändert werden.
6.2. Diese Tauchordnung tritt am 15.07.2011 in Kraft und ersetzt die bisherige Tauchordnung.